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Carbon Leakage im Export: Frankreich skizziert ein Exportzertifikat für CBAM-Waren

CBAM Weekly – Issue 119


Paris legt einen Entwurf für den Exportschutz vor

Ein Entwurf der französischen Regierung vom 7. Oktober beschreibt, wie die EU ihre Hersteller in CBAM-Sektoren auch auf Exportmärkten vor Carbon Leakage schützen könnte. Der CBAM gleicht CO₂-Kosten bisher nur auf dem Binnenmarkt aus. Wer aus der EU exportiert, trägt diese Kosten gegenüber Wettbewerbern ohne vergleichbaren CO₂-Preis allein. Das betrifft Grundstoffhersteller ebenso wie Unternehmen, die Stahl oder Aluminium weiterverarbeiten und ausführen.

Der CBAM schützt die Grenze in eine Richtung

Bei Importen sorgt der CBAM dafür, dass eingeführte Waren denselben CO₂-Preis tragen wie in der EU hergestellte. Bei Exporten fehlt ein solcher Ausgleich. Das französische Papier bringt das auf einen Satz. Der CBAM schütze die EU-Produktion auf dem Binnenmarkt vor Carbon Leakage, erhöhe das Leakage-Risiko auf Exportmärkten aber tendenziell.

Der Grund liegt in den Kosten, die Emissionshandel und CBAM gemeinsam verursachen. Vorgelagerte Sektoren, also Anlagen im EU-Emissionshandel, erhalten Jahr für Jahr weniger kostenlose Zertifikate. Nachgelagerte Hersteller zahlen mehr für ihre Vorprodukte, über den ETS bei Material aus der EU und über den CBAM bei importiertem Material. Auf Drittmärkten konkurrieren beide mit Anbietern, die diese Kosten nicht tragen. Für Exporteure bleibt der CO₂-Preis damit ein Kostenfaktor, den der CBAM nicht ausgleicht.

Die Lücke wächst mit jedem Jahr

Der Nachteil ist heute noch klein und wächst mit dem Abbau der kostenlosen Zuteilung. Der CBAM-Faktor kürzt die kostenlose Zuteilung in den CBAM-Sektoren 2026 um 2,5 Prozent, bis 2034 entfällt sie nach geltendem Recht vollständig. Die Kommission hat im Juli vorgeschlagen, diesen Hochlauf bis 2038 zu strecken (Ausgabe 104). Das verschiebt den Zeitpunkt, an dem die volle Last ankommt, das Grundproblem bleibt.

Mit der geplanten Ausweitung auf nachgelagerte Produkte wandert die Frage weiter in die Wertschöpfungskette. Das Papier führt die Exportseite sowohl für die heutigen CBAM-Sektoren als auch für die laufende Ausweitung als offene Frage. Wer Maschinen, Fahrzeugteile oder andere stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse exportiert, sollte die Exportfrage deshalb ebenso genau verfolgen wie die Debatte um den Anwendungsbereich.

Warum ein Fonds nach französischer Lesart nicht reicht

Jede Exportlösung muss sich am WTO-Recht messen lassen, das Exportsubventionen verbietet. Eine solche Subvention liegt nach dem Papier vor, wenn drei Bedingungen zusammenkommen, nämlich eine finanzielle Leistung des Staates, die Abhängigkeit von der Exportleistung und ein dadurch gewährter Vorteil. Frankreich prüft deshalb, welche dieser Bedingungen sich vermeiden lassen.

Eine Förderung, die nicht an Exporte gebunden ist, wie sie der befristete Dekarbonisierungsfonds vorsieht, markiert das Papier als nicht tragfähigen Weg. Auf diesen Fonds setzt bisher das Parlament, das im September für eine Laufzeit von 2027 bis 2029 gestimmt hat (Ausgabe 112). Paris stützt sich stattdessen auf zwei andere Begründungen. Die Entlastung soll in Form von Zertifikaten statt als Geldzahlung erfolgen, und sie soll nur einen Teil der CO₂-Kosten ausgleichen. Das zweite Argument trägt nach dem Papier nur, solange kein vollständiger Ausgleich gewährt wird. Für Exporteure stehen sich damit zwei Modelle gegenüber, eine befristete Erstattung über einen Fonds und eine an den CBAM gekoppelte Entlastung je exportierter Tonne.

Das Exportzertifikat in Grundzügen

Kern des Vorschlags ist ein Exportzertifikat. Wer eine CBAM-Ware aus der EU ausführt, erhält kostenlos Zertifikate, wobei ein Zertifikat einer Tonne CO₂ entspricht. Die Menge richtet sich nach den bestehenden CBAM-Benchmarks und gleicht nur den Teil der kostenlosen Zuteilung aus, der durch den CBAM-Faktor bereits weggefallen ist. Anlagen im Emissionshandel könnten die Zertifikate gegen ETS-Zertifikate tauschen. Nachgelagerte Hersteller könnten sie für eigene CBAM-Pflichten beim Import von Vorprodukten nutzen oder an Lieferanten weitergeben.

Das Papier ist ein Entwurf. Zur Frage, aus welchem Bestand die Zertifikate stammen, vermerkt es ausdrücklich, dass die dargestellte Aufteilung keine abschließende Position der französischen Regierung ist. Besonders relevant wäre das Modell für Unternehmen, die CBAM-Vorprodukte importieren und Fertigwaren exportieren, weil es Import und Export in einem Instrument verbindet.

Ausblick

Ob Paris den Entwurf formell in die Beratungen im Rat einbringt, ist bisher nicht bekannt. Der nächste Trilog zur Ausweitung auf nachgelagerte Produkte ist für den 30. November angesetzt. Exporteure von CBAM-Waren sollten ihre Ausfuhrmengen je Warennummer schon jetzt erfassen, denn das französische Modell knüpft die Entlastung an die exportierte Menge je Ware und den zugehörigen Benchmark.

Support

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die Exportfrage im CBAM auf Ihre Kosten- und Lieferkettenstrategie auswirken könnte, etwa welche Ihrer Ausfuhren CBAM-Waren betreffen und wie sich der Abbau der kostenlosen Zuteilung auf Ihre Exportmargen auswirkt, schreiben Sie mir gerne an helge@kolum.ai.